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   OVG Saarland, 28.04.2020 - 2 B 151/20   

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OVG Saarland, 28.04.2020 - 2 B 151/20 (https://dejure.org/2020,9155)
OVG Saarland, Entscheidung vom 28.04.2020 - 2 B 151/20 (https://dejure.org/2020,9155)
OVG Saarland, Entscheidung vom 28. April 2020 - 2 B 151/20 (https://dejure.org/2020,9155)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • RA Kotz

    Corona-Pandemie - Verbot des Betriebs von Fitnessstudios

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Corona; Fitnessstudio; Geeignetheit; Gesundheit; Nichtstörer; Schließung; Ungleichbehandlung; Verhältnismäßigkeit; Verbot des Betriebs von Fitnessstudios (Corona-Verordnung)

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verbot des Betriebs von Fitnessstudios (Corona-Verordnung)

 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Niedersachsen, 16.04.2020 - 13 MN 77/20

    Corona; Fitnessstudio; Infektionsschutzrecht; Normenkontrolleilantrag;

    Auszug aus OVG Saarland, 28.04.2020 - 2 B 151/20
    Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG können aber auch (sonstige) Dritte ("Nichtstörer") Adressat von Maßnahmen sein, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen.(vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.4.2020 - 13 MN 77/20 -, juris (m.w.N)).

    Vor allem aber ist durch die von einer gesteigerten körperlichen Anstrengung geprägte Art der sportlichen Betätigung in geschlossenen Räumen regelmäßig der verstärkte und weiterreichende Ausstoß von - möglicherweise infektiösen - Aerosolen(Aerosol = feine Verteilung fester oder flüssiger Stoffe in Gasen oder in der Luft) konkret zu befürchten.(vgl. ebenso OVG Weimar, Beschluss vom 8.4.2020 - 3 EN 245/20 - und OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.4.2020 - 13 MN 77/20 -, jeweils bei juris) Die Schließung dieser Art von Sportstätten (wie auch die vom Gesetz ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit der Schließung anderer Sportstätten wie z.B. Badeanstalten) ist daher grundsätzlich geeignet, die Entstehung von Infektionsketten zu vermeiden.

    Vielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten.(vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.4.2020 - 13 MN 77/20 -, juris).

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus OVG Saarland, 28.04.2020 - 2 B 151/20
    Im Rahmen der Entscheidung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zudem wie bei sonstigen verwaltungsprozessualen Eilrechtsschutzersuchen (§§ 80 Abs. 5, 80a oder 123 Abs. 1 VwGO) in erster Linie auf die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, hier des Normenkontrollantrags, abzustellen.(vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen) Lassen sie sich nicht - auch nicht in der Tendenz - verlässlich abschätzen, so ist wegen der wortlautmäßigen Anlehnung an § 32 BVerfGG wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenbetrachtung(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt) vorzunehmen.

    Dass die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen, also die ohnehin nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommende "vorläufige" Außervollzugsetzung der Verordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO) die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen, kann jedenfalls nicht angenommen werden.(vgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83Nr. 190) Das gilt mit Blick auf die in anderen Ländern der Europäischen Union nach einem zögernden beziehungsweise zunächst vergleichsweise noch "zurückrückhaltenden" Ergreifen von Gegenmaßnahmen gegen die Ausbreitung der Seuche inzwischen zutage getretenen verheerenden Konsequenzen für die dortige Bevölkerung ungeachtet der offenbar dem Normgeber bewussten Tatsache, dass die in der Hauptsache angegriffenen Normen außerordentlich weitreichende und zumindest in der jüngeren Vergangenheit beispiellose Einschränkungen der Freiheitsrechte sämtlicher Menschen beinhalten, die sich dauerhaft oder vorübergehend im Gebiet des Saarlands aufhalten.

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03

    Gleichheit im Vergaberecht

    Auszug aus OVG Saarland, 28.04.2020 - 2 B 151/20
    Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist vielmehr erst anzunehmen, wenn offenkundig ist, dass sich für die angegriffene normative Regelung und eine durch sie bewirkte Ungleichbehandlung kein sachlicher Grund finden lässt.(vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvR 1160/03 -, BauR 2007, 98, m.w.N. insbesondere zur sog. "Elementelehre" beim Vergleich zu betrachtender Sachverhalte ) Das ist hier nicht der Fall.
  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632

    Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete

    Auszug aus OVG Saarland, 28.04.2020 - 2 B 151/20
    Der vor der letzten Gesetzesänderung zum 28.3.2020 umstrittenen Frage, ob der in dem unveränderten § 32 IfSG in Bezug genommene § 28 IfSG die getroffenen Anordnungen, hier speziell mit Blick auf die von dem Antragsteller angesprochene zeitweilige Betriebsuntersagung (§ 5 Abs. 3 CPV) inhaltlich trägt, lässt sich auf der Grundlage der Neufassung der Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG voraussichtlich noch bejahen.(so unter Verweis auf die textliche Anlehnung an § 34 BSeuchG a.F sowie zur Entstehungsgeschichte etwa VGH München, Beschlüssen vom 30.3.2020 - 20 NE 20.632 und 20 NE 20.631 -, beide bei Juris, jedenfalls in der Neufassung vom März 2020 trotz der Formulierung als "Generalklausel" auch keine Bedenken gegen eine hinreichende inhaltliche Bestimmtheit der Verordnungsermächtigung (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) bestehen, was Inhalt, Zweck und Ausmaß der übertragenen Rechtssetzungsbefugnisse angeht) Danach trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn "Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider" festgestellt werden,(vgl. insoweit die täglichen Lageberichte und Feststellungen des nach § 4 Abs. 1 IfSG insoweit zuständigen Robert-Koch-Instituts (RKI) zur "Corona-Virus-Krankheit-2019", zuletzt vom 21.4.2020, wonach bezogen auf das Saarland 2381 Fälle bestätigt sind) soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
  • OVG Thüringen, 08.04.2020 - 3 EN 245/20

    Untersagung des Betriebs von Fitnessstudios im Rahmen der Corona-Panepedemie

    Auszug aus OVG Saarland, 28.04.2020 - 2 B 151/20
    Vor allem aber ist durch die von einer gesteigerten körperlichen Anstrengung geprägte Art der sportlichen Betätigung in geschlossenen Räumen regelmäßig der verstärkte und weiterreichende Ausstoß von - möglicherweise infektiösen - Aerosolen(Aerosol = feine Verteilung fester oder flüssiger Stoffe in Gasen oder in der Luft) konkret zu befürchten.(vgl. ebenso OVG Weimar, Beschluss vom 8.4.2020 - 3 EN 245/20 - und OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.4.2020 - 13 MN 77/20 -, jeweils bei juris) Die Schließung dieser Art von Sportstätten (wie auch die vom Gesetz ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit der Schließung anderer Sportstätten wie z.B. Badeanstalten) ist daher grundsätzlich geeignet, die Entstehung von Infektionsketten zu vermeiden.
  • OVG Saarland, 20.12.2018 - 1 B 231/18

    Duldung des Weiterbetriebs einer Spielhalle über den 30.6.2017 hinaus;

    Auszug aus OVG Saarland, 28.04.2020 - 2 B 151/20
    Auch bei "offenen" Erfolgsaussichten in der Hauptsache und einer reinen Folgenabwägung in Anlehnung an den § 32 BVerfGG(vgl. auch OVG des Saarlandes - 1. Senat -, Beschlüsse vom 9.4.2020 - 1 B 83/20 -l , bei Juris, und vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, ZfWG 2019, 166, zum generellen Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären) hätten die Interessen des Antragstellers, von der zeitlich befristeten Betriebsuntersagung sofort verschont zu bleiben, hinter den genannten schwerwiegenden öffentlichen und privaten - mit Blick auf den Erhalt eines funktionierenden Systems der Gesundheitsversorgung vor allem bei schwerwiegenden bis lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen auch der Bevölkerung insgesamt - Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens zurückzutreten.
  • OVG Saarland, 09.04.2020 - 1 B 83/20

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Anordnung der Schließung einer im

    Auszug aus OVG Saarland, 28.04.2020 - 2 B 151/20
    Auch bei "offenen" Erfolgsaussichten in der Hauptsache und einer reinen Folgenabwägung in Anlehnung an den § 32 BVerfGG(vgl. auch OVG des Saarlandes - 1. Senat -, Beschlüsse vom 9.4.2020 - 1 B 83/20 -l , bei Juris, und vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, ZfWG 2019, 166, zum generellen Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären) hätten die Interessen des Antragstellers, von der zeitlich befristeten Betriebsuntersagung sofort verschont zu bleiben, hinter den genannten schwerwiegenden öffentlichen und privaten - mit Blick auf den Erhalt eines funktionierenden Systems der Gesundheitsversorgung vor allem bei schwerwiegenden bis lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen auch der Bevölkerung insgesamt - Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens zurückzutreten.
  • BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvF 1/12

    Normenkontrollanträge gegen die Rechtsverordnung zur Erprobung von "Gigalinern"

    Auszug aus OVG Saarland, 28.04.2020 - 2 B 151/20
    Ob, wann, in welchem Umfang und auch ab welcher Dauer der Aufrechterhaltung der Grundrechtseingriffe es einer am Maßstab des Ausmaßes der Betroffenheit orientierten Regelung auch durch den demokratisch legitimierten Landtag des Saarlandes bedarf, lässt sich ebenfalls allgemein nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen.(vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 1.4.2014 - 2 BvF 1/12, 2 BvF 3/12 -, NVwZ 2014, 1219 , OVG Magdeburg, Beschluss vom 14.6.2019 - 3 M 90/19 -, NVwZ 2020, 309 ) Auch was die sich mit zunehmendem Zeitablauf gerade in einer durch den Versuch von - zumindest vorläufigen - "Lockerungen" bei einzelnen weitreichenden Geboten und Verboten der Rechtsverordnung gerade auch bei den Absätzen 4, 5 und 7 des § 5 CPV gekennzeichneten Phase der Bekämpfung der Pandemie angeht, stünde jedenfalls der Wortlaut des § 32 Satz 1 IfSG dem Erlass eines förmlichen Landesgesetzes mit Blick auf den Art. 80 Abs. 4 GG nicht entgegen.
  • OVG Saarland, 22.04.2020 - 2 B 128/20

    Betriebsverbot für Gaststätten wegen Corona-Pandemie im Saarland

    Auszug aus OVG Saarland, 28.04.2020 - 2 B 151/20
    Wegen der Bezugnahme auch auf den Auffangtatbestand über die "notwendigen Schutzmaßnahmen" beziehungsweise ein Verbot einer "sonstigen Ansammlung" in dem § 28 Sätze 1 und 2 IfSG bestehen gegenwärtig zunächst keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtssetzungsbefugnis der dazu nach dem Landesrecht berufenen Entscheidungsträger und - nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand - auch nicht gegen die hinreichende Normklarheit, was den Inhalt der Verordnungsermächtigung angeht.(vgl. bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 - und - 2 B 130/20 -, juris) Dass die §§ 28 Satz 4, 32 Satz 3 IfSG den Verordnungsgeber zumindest nicht ausdrücklich zu einer Einschränkung auch der Grundrechte aus Art. 12 und Art. 14 GG ermächtigen, erscheint formal unbedenklich.
  • OVG Saarland, 22.04.2020 - 2 B 130/20

    Betriebsverbot für Gaststätten wegen Corona-Pandemie

    Auszug aus OVG Saarland, 28.04.2020 - 2 B 151/20
    Wegen der Bezugnahme auch auf den Auffangtatbestand über die "notwendigen Schutzmaßnahmen" beziehungsweise ein Verbot einer "sonstigen Ansammlung" in dem § 28 Sätze 1 und 2 IfSG bestehen gegenwärtig zunächst keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtssetzungsbefugnis der dazu nach dem Landesrecht berufenen Entscheidungsträger und - nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand - auch nicht gegen die hinreichende Normklarheit, was den Inhalt der Verordnungsermächtigung angeht.(vgl. bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 - und - 2 B 130/20 -, juris) Dass die §§ 28 Satz 4, 32 Satz 3 IfSG den Verordnungsgeber zumindest nicht ausdrücklich zu einer Einschränkung auch der Grundrechte aus Art. 12 und Art. 14 GG ermächtigen, erscheint formal unbedenklich.
  • OVG Saarland, 11.10.2012 - 2 B 272/12

    Außervollzugsetzung von Bebauungsplänen

  • OVG Saarland, 17.11.2016 - 2 B 283/16

    Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre

  • OVG Saarland, 25.10.2012 - 2 B 217/12

    Normenkontrolle von Bauleitplänen; Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre;

  • OVG Saarland, 05.02.2014 - 2 B 468/13

    Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans bei an Gewerbebetriebe heranrückender

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.06.2019 - 3 M 90/19

    Glückspielrechtliche Anordnung; Verbot der Kumulation der Sportwettenvermittlung

  • VG Göttingen, 07.06.2021 - 2 A 44/18
  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.05.2020 - 3 R 86/20

    Fitnessstudios bleiben vorerst geschlossen

    Gerade das stoßartige Ausatmen unter körperlicher Belastung kann bei (noch) symptomfreien aber infizierten Personen zu einem massiven Ausstoß infektiöser Viren über eine große Distanz führen und damit die im Vordergrund stehende Tröpfcheninfektion - auch in Gestalt kleinster und über einen längeren Zeitraum in der Luft schwebender Aerosole - befördern (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 13 MN 156/20 - juris Rn. 31; SaarlOVG, Beschluss vom 28. April 2020 - 2 B 151/20 - juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2020 - 13 B 520/20.NE - a.a.O. Rn. 48; siehe zu den Übertragungswegen die Informationen des Robert-Koch-Instituts unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html [Stand: 15. Mai 2020; Abruf am 20. Mai 2020]).

    Dass eine regelmäßige körperliche Beanspruchung ganz allgemein gesundheitsfördernde Wirkungen haben kann und in vielen Fällen auch hat, stellt die Eignung der hier in Rede stehenden Maßnahmen, eine weitere Ausbreitung des Coronavirus durch die Reduzierung von Kontakten der Menschen im privaten und beruflichen Umfeld zu verhindern, nicht in Frage (vgl. auch SaarlOVG, Beschluss vom 28. April 2020 - 2 B 151/20 - a.a.O. Rn. 18).

    Insbesondere erscheint es bei summarischer Prüfung bei derzeitiger Betrachtung nicht als offensichtlich fehlsam, wenn der Verordnungsgeber eine Öffnung von Fitness- und Sportstudios sowie die Wiedergestattung des Angebots von Rehabilitationssport, Yoga- und anderen Präventionskursen unter strengen Abstands- und Hygienemaßnahmen gegenwärtig als kein milderes und ebenso geeignetes Mittel ansieht (so auch SaarlOVG, Beschluss vom 28. April 2020 - 2 B 151/20 - a.a.O. Rn. 19; vgl. auch NdsOVG, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 13 MN 156/20 - a.a.O. Rn. 31).

    Gerade hierin liegt aber - wie dargestellt - die erhöhte Ansteckungsgefahr, welcher mit § 4 Abs. 3 Nr. 12 der 5. SARS-CoV-2-EindV begegnet werden soll (in diesem Sinne auch NdsOVG, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 13 MN 156/20 - a.a.O. Rn. 37; SaarlOVG, Beschluss vom 28. April 2020 - 2 B 151/20 - a.a.O. Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2020 - 13 B 520/20.NE - a.a.O. Rn. 54).

    Bei einer Abwägung zeitlich befristeter (und vom Verordnungsgeber fortlaufend auf ihre Verhältnismäßigkeit zu evaluierender) Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG mit dem Grundrecht behandlungsbedürftiger, teilweise lebensbedrohlich erkrankender Personen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG setzt sich der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit durch (vgl. OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 52; unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 11; s. auch BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 13; SaarlOVG, Beschluss vom 28. April 2020 - 2 B 151/20 - a.a.O. Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2020 - 13 B 520/20.NE - a.a.O. Rn. 56; BayVGH, Beschluss vom 14. April 2020 - 20 NE 20.735 - juris Rn. 18 f.).

  • OVG Niedersachsen, 14.05.2020 - 13 MN 156/20

    Allgemeiner Gleichheitssatz; Ansteckungsgefahr; Corona-Virus; einstweilige

    Ist die Schließung der Fitnessstudios aus Gründen des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung notwendig, so ist es ohne Belang, dass die Durchführung eines Fitness- und Muskeltrainings in einem Fitnessstudio ganz allgemein gesundheitsfördernde Wirkung haben kann und in vielen Fällen auch hat (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 28.4.2020 - 2 B 151/20 -, juris Rn. 18).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.11.2020 - 3 R 218/20

    Corona-Pandemie: Eilantrag von Hotelbetrieben u.a. gegen das im Rahmen des

    Bei einer Abwägung zeitlich befristeter (und vom Verordnungsgeber fortlaufend auf ihre Verhältnismäßigkeit zu evaluierender) Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG mit dem Grundrecht behandlungsbedürftiger, teilweise lebensbedrohlich erkrankender Personen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG setzt sich der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit durch (vgl. OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 52; unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 11; s. auch BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 13; SaarlOVG, Beschluss vom 28. April 2020 - 2 B 151/20 - a.a.O. Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2020 - 13 B 520/20.NE - a.a.O. Rn. 56; BayVGH, Beschluss vom 14. April 2020 - 20 NE 20.735 - juris Rn. 18 f.; Beschluss des Senats vom 20. Mai 2020 - 3 R 86/20 - juris Rn. 71).
  • OVG Thüringen, 22.05.2020 - 3 EN 341/20

    Corona-Pandemie: Außervollzugsetzung der Schließung von Fitnessstudios in

    Er hat für die Dauer der Gültigkeit der Verordnung fortlaufend zu überprüfen, ob die Aufrechterhaltung der Verbote noch erforderlich und angemessen ist, wobei die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit umso strenger werden, je länger die Beschränkungen gelten (OVG Saarland, Beschluss vom 28. April 2020 - 2 B 151/20 - juris Rdn. 20).

    Die Schließung dieser Art von Sportstätten ist daher grundsätzlich geeignet, die Entstehung von Infektionsketten zu vermeiden (so bereits: Beschlüsse des Senats vom 8. April 2020 - 3 EN 245/20 - und vom 7. Mai 2020 - 3 EN 311/20 und 3 EN 312/20 - juris; vgl. ebenso: OVG Saarland, Beschluss vom 28. April 2020 - 2 B 151/20 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. April 2020 - 13 B 520/20.NE - juris Rdn. 48; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. April 2020 - 13 MN 77/20 - juris Rdn. 27).

  • OVG Thüringen, 03.07.2020 - 3 EN 391/20

    Corona-Pandemie: Abstandsgebot und Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

    Er hat für die Dauer der Gültigkeit der Verordnung fortlaufend zu überprüfen, ob die Aufrechterhaltung der Verbote noch erforderlich und angemessen ist, wobei die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit umso strenger werden, je länger die Beschränkungen gelten (OVG Saarland, Beschluss vom 28. April 2020 - 2 B 151/20 - juris, Rdn. 20).
  • OVG Saarland, 10.11.2020 - 2 B 308/20

    Corona-Verordnung; Fitnessstudio; erfolgloser Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO auf

    [vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 28.4.2020 - 2 B 151/20 - juris] An dieser Einschätzung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation fest.

    [vgl. Beschluss des Senats vom 28.4.2020, aaO. juris] Die Schließung dieser Art von Sportstätten (wie auch die vom Gesetz ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit der Schließung anderer Sportstätten wie z.B. Badeanstalten) ist daher grundsätzlich geeignet, die Entstehung von Infektionsketten zu vermeiden.

  • VG Hamburg, 08.09.2020 - 19 K 1761/20

    Corona-Krise; Betriebsschließungen von Fitness- und Sportstudios in Hamburg;

    Insbesondere war nicht offensichtlich fehlerhaft, dass die Beklagte die Öffnung von Fitness- und Sportstudios unter strengen Abstands- und Hygienemaßnahmen während der Gültigkeitsdauer des § 5 Abs. 3 Ziff. 26 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO als kein milderes und ebenso geeignetes Mittel angesehen hat (so auch zu den jeweils entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften OVG Saarlouis, Beschl. v. 28.4.2020, 2 B 151/20, juris Rn. 19; OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.5.2020, 13 MN 156/20, juris Rn. 31).
  • OVG Thüringen, 13.06.2020 - 3 EN 374/20

    Corona-Pandemie:Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

    Er hat für die Dauer der Gültigkeit der Verordnung fortlaufend zu überprüfen, ob die Aufrechterhaltung der Verbote noch erforderlich und angemessen ist, wobei die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit umso strenger werden, je länger die Beschränkungen gelten (OVG Saarland, Beschluss vom 28. April 2020 - 2 B 151/20 - juris, Rdn. 20).
  • VG Hamburg, 13.05.2020 - 20 E 2029/20

    Überwiegend erfolgreicher Eilantrag eines Fitnessstudios gegen die aus der

    Zwar ist der Aspekt der besonderen Ansteckungsgefahr durch die Ansammlung körperlich trainierender Personen in geschlossenen Räumen wegen des gesteigerten Atemverhaltens unter körperlicher Belastung und des damit verbundenen verstärkten und weiterreichenden Ausstoßes von - möglicherweise infektiösen - Aerosolen ernst zu nehmen und grundsätzlich geeignet, eine vorübergehende Betriebsschließung zu rechtfertigen (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 28.4.2020, 2 B 151/20, juris Rn. 18, 21; OVG Weimar, Beschl. v. 8.4.2020, 3 EN 245/20, juris Rn. 48; OVG Münster, Beschl. v. 24.4.2020, 13 B 520/20.NE, juris Rn. 48; Beschl. v. 15.4.2020, 13 B 440/20.NE, juris Rn. 107).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2020 - 11 S 41.20

    Fitnessstudios in Brandenburg müssen coronabedingt noch geschlossen bleiben

    Soweit der Antragsteller geltend macht, sein Fitnessstudio lege seinen Schwerpunkt auf den Gesundheitssport und fördere damit, auch durch die Stärkung des Immunsystems der Trainierenden, die Volksgesundheit, ist das - wie bereits dargelegt - wegen der für alle Fitnessstudios geltenden Regelung der Verordnung vorliegend ohne Bedeutung (vgl. auch OVG Saarland, Beschluss vom 28. April 2020 - 2 B 151/20 -, juris Rz. 18 a.E.).
  • OVG Thüringen, 07.05.2020 - 3 EN 311/20

    Corona-Pandemie: Untersagung des Betriebs von Fitnessstudios

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2020 - 3 R 220/20

    Corona-Pandemie; Eilantrag gegen Kontaktbeschränkungen; Verbot der Öffnung von

  • OVG Thüringen, 08.11.2020 - 3 EN 725/20

    Corona-Pandemie ("2. Welle"): Außervollzugsetzung von Kontaktbeschränkungen in

  • VG Hamburg, 08.09.2020 - 19 K 1731/20

    Corona-bedingte Betriebsschließungen von Fitness- und Sportstudios waren

  • OVG Niedersachsen, 14.05.2020 - 13 MN 162/20

    Corona; Fitnessstudio; Normenkontrolleilantrag; Schutzmaßnahme, notwendige

  • OVG Bremen, 12.05.2020 - 1 B 144/20

    Verbot des Betriebs von Fitnessstudios (Zweite Coronaverordnung) - Fitnessstudio;

  • OVG Thüringen, 10.07.2020 - 3 EN 394/20

    Thüringen; Corona-Pandemie; Schließung von Prostitutionsstätten und Untersagung

  • OVG Bremen, 15.06.2020 - 1 B 176/20

    Schließung von Shisha-Bars nach der Siebten Corona-Verordnung (Bremen) -

  • OVG Thüringen, 13.11.2020 - 3 EN 729/20

    Corona-Krise; Schließung von Fitnessstudios in Thüringen; CoronaVSonderV TH v.

  • OVG Thüringen, 28.05.2020 - 3 EN 359/20

    Coronaverordnung: Golfhotel für bis zu 180 Gäste - Schwimmbad und Sauna bleiben

  • OVG Thüringen, 21.12.2020 - 3 EN 812/20

    Corona-Pandemie ("2. Welle"): Begrenzung der Kundenzahl in Geschäften und

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.11.2020 - 3 R 219/20

    Schließung von Gaststätten im Rahmen des "Teil-Lockdowns"

  • OVG Niedersachsen, 30.03.2023 - 14 LC 32/22

    Allgemeinverfügung; Corona-Pandemie; Fitnessstudio; Schließung;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.11.2020 - 3 R 225/20

    Schließung von Prostitutionsstätten im Rahmen des "Teil-Lockdowns"

  • OVG Thüringen, 12.11.2020 - 3 EN 747/20

    Corona-Krise; Schließung von Gaststätten in Thüringen; Interessenabwägung;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.11.2020 - 3 R 216/20

    Schließung von Fitnessstudios im Rahmen des "Teil-Lockdowns"

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.11.2020 - 3 R 223/20

    Vorübergehende Schließung von Gaststätten während der Corona-Pandemie

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.11.2020 - 3 R 214/20

    Vorübergehende Schließung von Spielhallen aufgrund der Corona-Pandemie

  • OVG Thüringen, 21.08.2023 - 3 N 447/20

    Coronapandemie; Recht- und Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zum Tragen einer

  • OVG Thüringen, 05.06.2020 - 3 EN 370/20

    Corona-Pandemie: Untersagung des Betriebs von Hallenbädern - hier: Antrag einer

  • OVG Thüringen, 05.06.2020 - 3 EN 369/20

    Corona-Pandemie: Untersagung des Betriebs von Hallenbädern weiterhin

  • VG München, 27.05.2020 - M 26 E 20.2100

    Coronakrise, Fitnessstudio, Gleichbehandlungsgrundsatz

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